Rechtliches

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen von studio YY, Inhaber Martin Frey, Heubergstraße 58, 70188 Stuttgart.

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen von studio YY, Inhaber Martin Frey, Heubergstraße 58, 70188 Stuttgart („studio YY“), gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Auftraggeber“). Gegenüber Verbrauchern erbringt studio YY keine Leistungen auf Grundlage dieser Bedingungen.
  2. Bei Widersprüchen gelten in dieser Reihenfolge: die Auftragsbestätigung, das Angebot, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  3. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn studio YY ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt.

§ 2 Leistungen

  1. studio YY erbringt kreative und produktionelle Leistungen, insbesondere Creative Direction, Strategie- und Markenarbeit, Workshops, Konzepte, Treatments und Skripte, Film, Fotografie, KI-gestützte Visualisierung, Produktion einschließlich der Organisation von Dienstleistern, Postproduktion sowie laufende kreative Begleitung.
  2. Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot und der Auftragsbestätigung. Leistungen, die dort nicht genannt sind, werden gesondert vergütet.
  3. studio YY gestaltet im Rahmen des abgestimmten Briefings und des freigegebenen Konzepts künstlerisch frei. Abweichungen im Geschmack begründen keinen Mangel, solange das Ergebnis dem freigegebenen Konzept entspricht.
  4. studio YY schuldet eine fachgerechte kreative Leistung, nicht einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg wie Reichweite, Interaktionen, Umsatz oder Verkaufszahlen.

§ 3 Vertragsschluss und Phasen

  1. Angebote von studio YY sind 14 Tage ab Datum gültig. Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung von studio YY oder durch die Beauftragung eines Angebots durch den Auftraggeber in Textform zustande. Eine E-Mail genügt.
  2. Projekte können in Phasen gegliedert sein, etwa Direction und Markenfundament, Produktion, Proof und laufende Begleitung. Jede Phase wird gesondert beauftragt und vergütet.
  3. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, weitere Phasen zu beauftragen. Die Ergebnisse einer vollständig bezahlten Phase darf er im vereinbarten Umfang nutzen.
  4. Wird ein Workshop oder eine Einstiegsleistung im Angebot ausdrücklich als anrechenbar bezeichnet, wird ihre Vergütung auf die Folgephase angerechnet, wenn diese innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Einstiegsleistung beauftragt wird.

§ 4 Ideen, Konzepte und Präsentationen

  1. Konzepte, Treatments, Skripte, Moodboards, KI-Moodframes, Präsentationen und Ideen, die studio YY vor oder außerhalb einer Beauftragung vorstellt, bleiben geistiges Eigentum von studio YY und sind vertraulich zu behandeln.
  2. Setzt der Auftraggeber solche Konzepte oder deren wesentliche, prägende Elemente innerhalb von 24 Monaten nach der Vorstellung selbst oder mit Dritten um, ohne studio YY damit zu beauftragen, schuldet er studio YY eine angemessene Vergütung, mindestens in Höhe des für die Konzeptphase angebotenen Honorars.
  3. Die Ergebnisse einer beauftragten und vollständig bezahlten Phase, etwa eines Workshops, darf der Auftraggeber für seine Marke nutzen. Das Urheberrecht von studio YY an gestalterischen Arbeiten bleibt davon unberührt.

§ 5 Mitwirkung des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber benennt eine Ansprechperson, die verbindlich Freigaben erteilen kann. Freigaben dieser Person binden den Auftraggeber.
  2. Der Auftraggeber stellt rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung: Produktmuster in der vereinbarten Menge, Verpackungen, Logos und Markenunterlagen, Herstellerunterlagen und Belege für Produkt- und Wirkungsaussagen sowie alle Informationen, die für das Projekt erheblich sind.
  3. Bei der Produktion verbrauchte oder beschädigte Produktmuster werden nicht ersetzt. Für sonstige überlassene Materialien und Gegenstände haftet studio YY nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  4. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Nutzung aller von ihm überlassenen Inhalte, Vorlagen, Marken und Materialien berechtigt ist.
  5. Verzögert sich die Mitwirkung des Auftraggebers, verschieben sich Termine entsprechend. Dadurch entstehende Mehrkosten, etwa für umgebuchte Crew oder Studiozeiten, trägt der Auftraggeber.

§ 6 Vom Auftraggeber gestellte Dienstleister

  1. Stellt der Auftraggeber eigene Dienstleister, etwa eine Kamerafrau oder einen Kameramann, beauftragt und vergütet er sie selbst.
  2. Der Auftraggeber stellt sicher, dass diese Dienstleister am Set die Creative Direction von studio YY umsetzen und die Studioregeln einhalten.
  3. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass studio YY an dem von diesen Dienstleistern erstellten Material die Rechte erhält, die für Schnitt, Bearbeitung, Lieferung und Eigenwerbung nach § 19 erforderlich sind. Das Material wird studio YY spätestens am Ende jedes Drehtags in voller Qualität übergeben.
  4. studio YY haftet nicht für Leistung, Ausrüstung, Versicherung oder Datensicherung dieser Dienstleister. Mängel, die auf deren Material beruhen, sind keine Mängel der Leistung von studio YY.

§ 7 Fremdleistungen

  1. studio YY beauftragt Crew, Talente, Locations, Ausstattung, Lizenzen und andere Fremdleistungen im eigenen Namen auf Rechnung des Auftraggebers, soweit nichts anderes vereinbart ist. Auf Fremdleistungen wird ein Aufschlag für Organisation und Abwicklung gemäß Angebot berechnet.
  2. Werden Fremdleistungen nach Absprache im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers beauftragt, erteilt der Auftraggeber studio YY hierfür Vollmacht. studio YY haftet in diesem Fall nur für die sorgfältige Auswahl der Dienstleister.
  3. Vor der Beauftragung der Produktionsphase fragt studio YY Dienstleister nur unverbindlich an. Fest gebucht wird nach der Beauftragung und dem Eingang der Anzahlung.
  4. Storno- und Ausfallbedingungen der Dritten gelten auch im Verhältnis zum Auftraggeber. studio YY teilt sie auf Anfrage mit.
  5. Möchte der Auftraggeber innerhalb von 12 Monaten Dienstleister, die studio YY für das Projekt gebucht hat, direkt für vergleichbare Leistungen beauftragen, informiert er studio YY vorab.

§ 8 Ablauf, Freigaben und Korrekturen

  1. Projekte durchlaufen Freigabestufen, in der Regel Richtung, Skript, Casting und Look, Rohschnitt und Feinschnitt.
  2. Freigaben erfolgen in Textform innerhalb der im Projektplan genannten Frist, sonst innerhalb von drei Werktagen nach Vorlage. Weist studio YY bei der Vorlage auf diese Frist und die Folge des Schweigens hin und äußert sich der Auftraggeber innerhalb der Frist nicht, gilt die Stufe als freigegeben.
  3. Ab dem Rohschnitt sind je Freigabestufe zwei Korrekturschleifen enthalten. Eine Korrektur passt die Umsetzung der freigegebenen Idee an. Eine Änderung der freigegebenen Idee, des Skripts oder des Briefings ist eine Zusatzleistung.
  4. Führen inhaltliche Änderungen nach der Skriptfreigabe zu einem Nachdreh oder zu neuen Fremdleistungen, trägt der Auftraggeber die Mehrkosten. studio YY nennt diese vor der Umsetzung.
  5. Mit der Freigabe übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit von Texten, Produktangaben, Preisen und Aussagen.

§ 9 Termine und Verschiebungen

  1. Termine sind nur verbindlich, wenn sie in Textform ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind.
  2. Termine verschieben sich angemessen bei fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers, bei Änderungswünschen, bei Ausfällen von Dritten, bei Krankheit von Schlüsselpersonen und bei höherer Gewalt.
  3. Fällt eine Person aus, die der Auftraggeber stellt, etwa eine Gründerin, ein Testimonial oder ein Kameramann, gilt § 10 entsprechend.

§ 10 Stornierung und Verschiebung von Produktionen

  1. Storniert der Auftraggeber eine beauftragte Produktion, vergütet er die bis dahin erbrachten Leistungen und alle angefallenen Fremdkosten einschließlich der Stornokosten Dritter.
  2. Statt der konkreten Abrechnung nach Absatz 1 kann studio YY eine Pauschale verlangen, bezogen auf die Vergütung der betroffenen Phase einschließlich Fremdkosten:
    Zugang der Stornierung vor dem ersten DrehtagPauschale
    mehr als 14 Tagekonkrete Abrechnung nach Absatz 1
    14 bis 7 Tage50 %
    weniger als 7 Tage80 %
    am Drehtag oder danach100 %
  3. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis offen, dass studio YY kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  4. Eine einmalige Verschiebung, die mehr als 10 Tage vor dem ersten Drehtag in Textform mitgeteilt wird, ist bis auf bereits angefallene Fremdkosten kostenfrei. Weitere oder spätere Verschiebungen werden wie eine Stornierung behandelt, soweit kein Ersatztermin innerhalb von 30 Tagen zustande kommt.
  5. Kündigt der Auftraggeber eine andere beauftragte Phase vorzeitig, behält studio YY den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Erfolgt die Kündigung vor Beginn der Arbeiten an dieser Phase, beträgt die Vergütung pauschal 10 % der Phasenvergütung. Absatz 3 gilt entsprechend.
  6. Sagt der Auftraggeber einen vereinbarten Workshop- oder Präsentationstermin weniger als zwei Werktage vorher ab, kann studio YY 50 % der auf diesen Termin entfallenden Vergütung verlangen. Eine frühere Verschiebung ist kostenfrei. Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 11 Abnahme

  1. Die Abnahme erfolgt in Textform. Teilabnahmen einzelner Phasen und Formate sind möglich.
  2. Veröffentlicht oder nutzt der Auftraggeber ein Ergebnis, gilt es als abgenommen.
  3. Erklärt der Auftraggeber innerhalb von 7 Tagen nach der Fertigstellungsmitteilung weder die Abnahme noch rügt er wesentliche Mängel, gilt die Leistung als abgenommen. studio YY weist in der Fertigstellungsmitteilung auf diese Folge hin.
  4. Die Abnahme darf nicht aus gestalterischen oder künstlerischen Gründen verweigert werden, soweit das Ergebnis dem freigegebenen Konzept entspricht.
  5. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung in Textform zu rügen. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Abnahme. studio YY ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Erst wenn diese endgültig fehlschlägt, kann der Auftraggeber mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

§ 12 Nutzungsrechte

  1. studio YY bleibt Urheber aller gestalterischen Leistungen.
  2. Nach vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber ein einfaches Nutzungsrecht für die in der Auftragsbestätigung genannten Nutzungsarten, Gebiete und Zeiträume. Ein ausschließliches Nutzungsrecht kann gegen gesonderte Vergütung vereinbart werden. Nutzungsarten können insbesondere sein: organische Social-Media-Kanäle, bezahlte Anzeigen in sozialen Medien, Website und Onlineshop, Online-Marktplätze, Point of Sale, Messen, Presse und PR. Ist nichts vereinbart, gilt das Nutzungsrecht für die eigenen organischen Online-Kanäle des Auftraggebers in Deutschland, Österreich und der Schweiz für 12 Monate.
  3. Der Auftraggeber darf gelieferte Ergebnisse kürzen, in andere Formate bringen und untertiteln. Neue Schnitte aus Rohmaterial, eine Neuvertonung oder Veränderungen des Bildinhalts bedürfen der Zustimmung von studio YY.
  4. Rechte von Models, Talenten, Musik und anderen Dritten gelten nur in dem Umfang, den studio YY für das Projekt erworben hat. Eine darüber hinausgehende Nutzung erfordert eine Nachlizenzierung, deren Kosten der Auftraggeber trägt.
  5. Rohmaterial, Projektdateien und nicht verwendetes Material verbleiben bei studio YY. Ihre Herausgabe kann gesondert vereinbart und vergütet werden.
  6. Die Weitergabe von Nutzungsrechten an verbundene Unternehmen oder Dritte, etwa Händler oder Agenturen, bedarf einer Vereinbarung in Textform.
  7. Anregungen und Ideen des Auftraggebers begründen kein Miturheberrecht und mindern die Vergütung nicht.
  8. Bei redaktionellen und organischen Veröffentlichungen, bei denen eine Nennung branchenüblich ist, etwa in Credits, Making-of-Beiträgen oder Presseberichten, nennt der Auftraggeber studio YY als Urheber. In Anzeigen ist keine Nennung erforderlich.
  9. Nutzt der Auftraggeber Ergebnisse über den vereinbarten Umfang hinaus oder verändert er sie ohne Zustimmung, schuldet er für die zusätzliche Nutzung die übliche Lizenzvergütung. Weitergehende Ansprüche von studio YY bleiben unberührt.

§ 13 Persönlichkeitsrechte und Testimonials

  1. Für Talente, die studio YY bucht, holt studio YY die erforderlichen Einwilligungen im vereinbarten Nutzungsumfang ein.
  2. Für Personen, die der Auftraggeber stellt, etwa Gründer, Mitarbeiter, Community-Mitglieder oder Testpersonen, holt der Auftraggeber die erforderlichen Einwilligungen ein, sofern studio YY dies nicht ausdrücklich übernimmt.
  3. Erfahrungsberichte und Vorher-Nachher-Darstellungen zeigen echte, nachvollziehbare Ergebnisse. Der Auftraggeber stellt sicher, dass Testpersonen nicht unzulässig beeinflusst werden und Gegenleistungen offengelegt werden, soweit dies rechtlich erforderlich ist.
  4. Verarbeitet studio YY im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten, etwa von Testpersonen, schließen die Parteien bei Bedarf eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

§ 14 Produkte, Werbeaussagen und Kennzeichnung

  1. Der Auftraggeber ist allein verantwortlich für seine Produkte und für alle Produkt-, Wirkungs- und Werbeaussagen, auch wenn studio YY sie formuliert oder gestaltet hat. Er stellt die erforderlichen Belege bereit und gibt Texte und Aussagen vor der Veröffentlichung frei.
  2. studio YY schuldet keine rechtliche Prüfung von Werbeaussagen sowie von marken-, wettbewerbs- oder produktrechtlichen Fragen. Hinweise von studio YY auf mögliche Risiken ersetzen keine Rechtsberatung.
  3. Der Auftraggeber ist für die Kennzeichnung von Werbung in seinen Kanälen und für die Einhaltung der Richtlinien der Plattformen verantwortlich. studio YY gewährleistet nicht, dass Plattformen Anzeigen oder Inhalte freigeben.
  4. Der Auftraggeber stellt studio YY von Ansprüchen Dritter frei, die aus seinen Produkten, seinen Aussagen, von ihm gelieferten Inhalten oder seiner Nutzung der Ergebnisse entstehen, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. studio YY informiert den Auftraggeber unverzüglich über solche Ansprüche.

§ 15 Einsatz von Künstlicher Intelligenz

  1. studio YY darf KI-Werkzeuge einsetzen, insbesondere für Ideenfindung, Moodframes, Previsualisierung, Pitchfilme und Postproduktion.
  2. Darstellungen der Produktwirkung, etwa Wimpern, Haut oder Haare vor und nach der Anwendung, werden nicht durch KI verändert, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  3. An rein KI-generierten Bestandteilen entsteht möglicherweise kein Urheberrecht. Rechte daran werden nur übertragen, soweit sie bestehen.
  4. studio YY gibt vertrauliche Informationen des Auftraggebers nicht in KI-Werkzeuge ein, die Eingaben zum Training eigener Modelle verwenden.
  5. studio YY weist auf wesentliche KI-generierte Anteile in gelieferten Ergebnissen hin. Gesetzliche Kennzeichnungspflichten bei der Veröffentlichung erfüllt der Auftraggeber.
  6. Das Aussehen oder die Stimme realer Personen wird mit KI nur mit deren ausdrücklicher Einwilligung erzeugt oder verändert.

§ 16 Vergütung und Zahlung

  1. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Mit der Beauftragung jeder Phase werden 50 % der Vergütung dieser Phase fällig, der Rest mit der Abnahme. Fremdkosten von mehr als 2.500 € netto kann studio YY vor der verbindlichen Buchung vollständig in Rechnung stellen.
  3. Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
  4. Reisekosten, Mehrarbeit über 10 Stunden pro Drehtag und zusätzliche Leistungen werden nach Aufwand zu den Tagessätzen des Angebots berechnet.
  5. Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie die gesetzliche Verzugspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. studio YY darf weitere Leistungen, Lieferungen und die Einräumung von Nutzungsrechten bis zum Ausgleich offener Rechnungen zurückhalten.

§ 17 Laufende Begleitung

  1. Laufende Leistungen, etwa eine monatliche kreative Begleitung, werden monatlich im Voraus berechnet.
  2. Die Mindestlaufzeit ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Danach ist der Vertrag von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform kündbar. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
  3. Das monatliche Leistungskontingent ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Nicht genutzte Kontingente können höchstens in den Folgemonat übertragen werden und verfallen danach.
  4. Leistungen über das Kontingent hinaus werden nach vorheriger Absprache zu den vereinbarten Tagessätzen berechnet.
  5. studio YY reagiert auf Anfragen im Rahmen der laufenden Begleitung in der Regel innerhalb von zwei Werktagen.
  6. Der Auftraggeber gewährt studio YY Einblick in die für die Arbeit erforderlichen Kennzahlen, etwa zur Wirkung von Inhalten und Anzeigen.

§ 18 Vertraulichkeit

  1. Beide Seiten behandeln nicht öffentliche Informationen der jeweils anderen Seite vertraulich, insbesondere Produkte, Launchtermine, Preise, Kennzahlen und Konzepte.
  2. Die Pflicht gilt während der Zusammenarbeit und bis zwei Jahre nach deren Ende.

§ 19 Eigenwerbung

  1. studio YY darf Ergebnisse, Behind-the-Scenes-Material sowie Namen und Logo des Auftraggebers als Referenz auf der eigenen Website, in sozialen Medien, im Showreel, in Präsentationen und bei Wettbewerben zeigen.
  2. Dies geschieht nicht vor der Veröffentlichung durch den Auftraggeber oder vor einem vereinbarten Sperrdatum.
  3. Nicht verwendetes, allgemeines Material, auf dem weder Marke, Produkt noch Personen des Auftraggebers erkennbar sind, darf studio YY frei nutzen.
  4. Abweichende Regelungen werden in der Auftragsbestätigung vereinbart.

§ 20 Datensicherung und Archiv

  1. studio YY bewahrt gelieferte Endfassungen 12 Monate und Rohmaterial 6 Monate nach Abnahme auf, während einer laufenden Begleitung für deren Dauer. Danach darf studio YY die Daten ohne weitere Ankündigung löschen.
  2. Eine längere Archivierung oder die Herausgabe von Daten wird gesondert vergütet.
  3. Der Auftraggeber sichert gelieferte Dateien eigenverantwortlich.

§ 21 Haftung

  1. studio YY haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
  2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet studio YY nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist dabei auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens auf die Vergütung der betroffenen Phase.
  3. studio YY haftet nicht für Inhalte und Leistungen des Auftraggebers, für von ihm gestellte Dienstleister, für Entscheidungen von Plattformen oder für einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.
  4. Schäden, die der Auftraggeber, seine Mitarbeiter oder von ihm gestellte Dienstleister im Studio oder an Ausrüstung von studio YY verursachen, trägt der Auftraggeber.

§ 22 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie Freigaben bedürfen der Textform. Eine E-Mail genügt.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Stuttgart. studio YY ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen Sitz zu verklagen.
  4. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten enthält die Datenschutzerklärung unter studioyy.de/datenschutz.
  5. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Stand: Oktober 2026