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Allgemeine Geschäftsbedingungen

von studio YY Martin Frey, Heubergstr. 58, 70188 Stuttgart (im folgenden Auftragnehmer)

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Vertragsgegenstand

  1. Der Auftragnehmer erstellt für die Auftraggeber Filmwerke. Die von dem Auftragnehmer gefertigten Werke sind geistige Schöpfungen im Sinne des Urheberrechts. Sämtliche Rechte verbleiben bei dem Auftragnehmer soweit er sie nicht nach diesen AGB oder Individualvereinbarungen auf den Auftraggeber übertragen werden.
  2. Die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes obliegt dem Auftragnehmer im Rahmen und nach Maßgabe der vereinbarten Vorgaben.

§ 3 Vertragsschluss

  1. Die Präsentation der Dienstleistungen auf der Internetseite des Auftragnehmers stellt kein rechtlich bindendes Vertragsangebot dar. Mit der Übermittlung der Auftragserteilung gibt der Auftraggeber ein für ihn verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages ab.
  2. Der Vertrag kommt durch die schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung (Annahmeerklärung) des Auftragnehmers zustande.
  3. Die Wirksamkeit und Durchführung des Vertrags ist bedingt durch die Genehmigung der Projektbeschreibung beider Vertragsparteien.
  4. Bei Nichteintritt der unter 3. genannten Bedingungen hat jede der Parteien das Recht durch schriftliche oder elektronische Erklärung sich vom Vertrag zu lösen.
  5. Die Herstellung des Filmwerkes, gleichgültig auf welchem Trägermaterial, erfolgt aufgrund der vom Auftraggeber genehmigten gemeinsam erstellten Projektbeschreibung zu den im Vertrag bzw. dem akzeptierten Angebot schriftlich niedergelegten Bedingungen. Die von dem Auftragnehmer oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Drehbücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum. Jede Verwendung dieser Materialien durch den Auftraggeber, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung durch den Auftragnehmer soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

§ 4 Mitwirkung und Änderungen des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat von ihm zur Verfügung zu stellendes Produktionsmaterial (Fragebogen, Logo, Geschäftsräumlichkeiten usw.) sowie weitere erforderliche Unterlagen, die für die Rechtsbeziehungen relevant sind, nach Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen (ggf. zugänglich zu machen). Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer alle Informationen und neu hinzutretenden Umstände mit, die die Durchführung des Auftrages berühren. Alle Kosten, die dem Auftragnehmer durch verspätetes zur Verfügung stellen oder verspätete Mitteilung entstehen, hat der Auftraggeber zu tragen. Für alle an den Auftragnehmer zu übermittelnden Daten trägt ungeachtet der gewählten Übermittlungsmethode das Übermittlungsrisiko der Auftraggeber.
  2. Wird dem Auftraggeber unter Angabe einer Frist von 21 Tagen ein Entwurf, Text oder ähnliches Material für die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit überlassen, gilt der Entwurf u.ä. mit Ablauf der Frist als genehmigt, soweit der Auftragnehmer innerhalb der Prüfungsfrist keine Korrekturaufforderung erhält.
  3. Der Auftraggeber hat das Recht auf kostenlose zweimalige Nachbesserung (vor Abnahme) innerhalb von sieben Kalendertagen, nachdem ihm das Filmwerk zur Verfügung gestellt wurde.
  4. Zusätzliche Kosten, die aufgrund weiterer Änderungswünsche des Auftraggebers entstehen, sind vom Auftraggeber zu tragen. Die voraussichtlichen Mehrkosten sind unverzüglich mitzuteilen.
  5. Alle Änderungswünsche sind schriftlich oder per Email mitzuteilen.

§ 5 Verantwortung des Auftraggebers für seinen Content

  1. Der Auftraggeber ist für sämtliche Inhalte, die er übermittelt, zugänglich macht, verbreitet, veröffentlicht oder zur Verfügung stellt, wie z.B. Links, Texte, Daten, Fotos, Bilder, Videos, Beiträge in Foren, Flyer, usw. (im Folgenden: „Content“), alleine verantwortlich.
  2. Der Auftragnehmer überprüft Content grundsätzlich nicht auf Vollständigkeit, Richtigkeit, Rechtmäßigkeit, Aktualität, Qualität und Eignung für einen bestimmten Zweck und übernimmt entsprechend keine Haftung.
  3. Der Auftraggeber trägt Verantwortung dafür, dass sein Content nicht gegen Gesetze und/oder gegen die guten Sitten verstößt und keine Rechte Dritter verletzt.
  4. Der Auftraggeber versichert hiermit, dass er der alleinige Inhaber sämtlicher Rechte an dem von ihm zugänglich gemachten und bereitgestelltem Content ist, oder aber anderweitig berechtigt ist (z. B. durch eine wirksame Erlaubnis des Rechteinhabers), den Content zur Verfügung zu stellen oder die Nutzungsrechte zu gewähren. Der Auftraggeber sichert hiermit zu, dass sein Content nicht mit Rechten Dritter belastet ist. Dies gilt insbesondere für Video- und Bilddateien. Der Auftraggeber darf nur die Video- und Bilddateien übermitteln, bei denen ihm an dem Bild bzw. Video alle erforderlichen Nutzungsrechte einschließlich dem Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung über das Internet zusteht.

§ 6 Haftungsfreistellung durch den Auftraggeber

  1. Der Auftraggeber stellt hiermit dem Auftragnehmer vollumfänglich von allen Ansprüchen Dritter frei wegen der Verletzung sämtlicher in § 4 und 5 genannter Rechte, insbesondere bei Verletzung von Urheberrechten, gewerblichen Schutzrechten und sonstigen Schutzrechten aufgrund des von ihm übermittelten und zur Verfügung gestellten Contents. Diese Haftungsfreistellung gilt auch für Rechtsverteidigungskosten.
  2. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer unverzüglich und schriftlich darauf hinweisen, wenn ihm nachträglich bekannt wird, dass ihm die erforderlichen Nutzungsrechte für die Veröffentlichung des Contents nicht zustehen oder wenn ihm nachträglich bekannt wird, dass der Content nicht rechtmäßig ist.
  3. Der Auftraggeber verpflichtet sich hiermit, dem Auftragnehmer für den Fall einer Inanspruchnahme durch Dritte unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Informationen mitzuteilen, die für eine Prüfung der Ansprüche und einer Verteidigung erforderlich sind. Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber bleiben unberührt
  4. Der Auftragnehmer darf die personenbezogenen Daten des Auftraggebers an betroffene Personen weitergeben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der von dem Auftraggeber übermittelte Content Rechte Dritter verletzt hat und Dritte die Verletzung dieser Rechte gegenüber des Auftragnehmers geltend machen werden.

§ 7 Einräumung des Nutzungsrechts für den Auftragnehmer

  1. Mit der Übermittlung seines Contents räumt der Auftraggeber dem Auftragnehmer das unentgeltliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte und übertragbare Nutzungsrecht ein, insbesondere den Content zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu veröffentlichen, auszustellen, öffentlich zugänglich zu machen, zu verändern, zu übersetzen, zu speichern, zu bearbeiten, zu gestalten, an die zur Nutzung erforderlichen Dateiformate anzupassen und die Darstellungsqualität zu ändern und/oder zu verbessern, soweit dies für die Erstellung des Filmwerks notwendig ist.
  2. Die Nutzungsrechte des zu Verfügung gestellten Contents, kann für Werbezwecken (mit dem Imagefilm) auf der Internetseite des Auftragnehmers verwendet werden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zu Sicherungs- und/oder Nachweiszwecken erstellte Kopien aufzubewahren.
  3. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer darüber hinaus das unentgeltliche, unwiderrufliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte und übertragbare Nutzungsrecht an nicht verwendetem Filmmaterial ein, soweit dieses allgemein gehalten ist und er und/oder seine Betrieb nicht identifizierbar ist (z.B. einzelne Objektaufnahmen). Das Nutzungsrecht beinhaltet insbesondere das nicht verwendete Filmmaterial zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu veröffentlichen, auszustellen, öffentlich zugänglich zu machen, zu verändern, zu übersetzen, zu speichern, zu bearbeiten, zu gestalten, an die zur Nutzung erforderlichen Dateiformate anzupassen und die Darstellungsqualität zu ändern und/oder zu verbessern und frei zu verwenden.

§ 8 Fertigstellungs- u. Liefertermine (Leistungszeitpunkt)

  1. Fertigstellungs- und Abnahmetermine (Leistungszeitpunkt) bedürfen zu deren Verbindlichkeit einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
  2. Von diesen Terminen kann abgewichen werden, wenn für die Leistungserbringung die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich oder vereinbart und dieser nicht nachgekommen ist. Entsteht dadurch eine Verzögerung, wird ein neuer Fertigstellungstermin durch die Auftraggeberin benannt.
  3. Verzögerungen infolge von Änderungswünschen des Auftraggebers oder bei Problemen mit Fremdleistungen ohne Verschulden des Auftragnehmers, sowie bei Arbeitskämpfen, beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse wie etwa wetterbedingte oder technisch bedingte Drehausfälle, verschieben den Leistungszeitpunkt entsprechend.

§ 9 Abnahme

  1. Die Abnahme des Werkes erfolgt durch Erklärung des Auftraggebers. Diese kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder per Email erfolgen.
  2. Nimmt der Auftraggeber nach Zugang der schriftlichen oder elektronischen Mitteilung über die Fertigstellung des Werkes und Aufforderung zur Abnahme, das vertragsgemäße Werk nicht innerhalb von 2 Wochen ab, gilt es als abgenommen.

§ 10 Gewährleistung

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel unverzüglich nach Abnahme des Werkes schriftlich unter genauer Angabe der Mängel zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich zu rügen. Versäumt der Auftraggeber die Rügefrist, so gilt das Werk als mangelfrei abgenommen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs der Rüge bei dem Auftragnehmer
  2. Soweit nichts anders vereinbart ist, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Abnahme.

§ 11 Nutzungsrechte

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, bleibt der Auftragnehmer als Schöpfer des Werkes, Eigentümer und Inhaber aller damit verbundenen Rechte. Der Auftragnehmer räumt mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung dem Auftraggeber das einfache Nutzungsrecht ein, die Produktion innerhalb der vereinbarten Medien (Internet, Messe, Ladengeschäft) für die festgelegte Dauer, gerechnet ab dem Tag der Abnahme, zu nutzen. Die Übertragung darüber hinausgehender Nutzungsrechte (inhaltlich, zeitlich, räumlich) bedarf für jeden Einzelfall einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt das gesamte Werk zu bearbeiten, in Einzelteile zu zerlegen und diese selbstständig zu nutzen.
  2. Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das Ausgangsmaterial (Bild und Ton), Masterband und ebenso das Restmaterial bei dem Auftragnehmer. Er ist berechtigt, das Werk für eigene Demonstrationszwecke als Eigenwerbung (Showreel, Demotape) zu verwerten.
  3. An nicht verwendetem Filmmaterial erwirbt der Auftraggeber keine Rechte.
  4. Die Nutzungsrechte stehen immer nur dem Auftraggeber zu. Die Nutzung insbesondere durch angeschlossene und verbundene Unternehmen und/oder Privatpersonen muss gesondert vereinbart werden.
  5. Bei Verstoß gegen die vorgenannten Regelungen verpflichtet sich der Auftraggeber den Auftragnehmer ggf. von Ansprüchen Dritter (insbesondere bei zur Verfügung gestelltem Audiomaterial) frei zu stellen und Schadensersatz zu leisten

§ 12 Zahlungsbedingungen und Vergütung

  1. Die vereinbarte Vergütung wird mit Abnahme fällig.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Auftragsbestätigung eine Vorauszahlung in Höhe von 30% der vereinbarten Vergütung zu verlangen. Diese ist sofort fällig.
  3. Nach erfolgter Erklärung gemäß § 3 Nr. 4 wird eine Vergütung, für die bisherig erbrachten Leistungen, in Höhe von 150 EUR fällig.
  4. Wird die Fertigstellung des Werkes durch einen Umstand, den der Auftraggeber allein oder weit überwiegend zu vertreten hat, dauerhaft oder für mehr als sechs Monate verhindert, so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf die volle Vergütung, die fällig wird, nachdem die Verhinderung dauerhaft oder für mindestens sechs Monate eingetreten ist.
  5. Der Auftragnehmer ist berechtigt ein Filmwerk zu sperren oder eine Dekonnektierung vorzunehmen wenn der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug gerät.
  6. Alle berechneten Honorare und Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

§ 13 Haftung

  1. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Ansprüche gegen diese geltend macht.
  2. Von dem unter Ziffer 1 bestimmten Haftungsausschluss ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und Schadensersatzansprüche aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. Von dem Haftungsausschluss ebenfalls ausgenommen ist die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  3. Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) bleiben von diesem Haftungsausschluss unberührt.

§ 14 Schlussbestimmung

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Sitz des Auftragnehmers, soweit es sich beim Auftraggeber um Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt.
  2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hiervon nicht berührt. Vielmehr gilt anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine dem Zweck der Bedingungen entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, die die Vertragsparteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit vereinbart hätten. Dasselbe gilt wenn bei der Durchführung dieses Vertrages sich eine ergänzungsbedürftige Lücke ergeben sollte.
  3. Es bestehen keine weiteren Nebenabreden außerhalb des Vertrages und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Auf eine Einhaltung dieser Formvorschrift kann von keinem der Vetragsabschliessenden verzichtet werden.